Es sei erstaunlich, dass immer wieder europäische Gerichte darauf hinweisen müssten, dass auch für die Arbeitstätigkeit bei Kirchen allgemeine Gesetze gelten, kommentiert Rainer Brandes im Dlf. Es sei weltfremd von den Kirchen, auf der Mitgliedschaft des Angestellten zu beharren.
Keine Sorge: Man wird auch künftig Mitglied der Evangelischen Kirche sein müssen, um eine Stelle als Pfarrerin zu bekommen. Und auch katholische Messen werden weiterhin nur von Katholiken geleitet werden.
Dies sind aber auch schon fast die einzigen wirklich klaren Fälle. Denn der Europäische Gerichtshof hat heute eine Entscheidung gefällt, die zwar allein in Deutschland 1,3 Millionen Menschen betrifft. Aber wie konkret, das muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Ab sofort gilt der Grundsatz: Nur, wenn es für den Kern der jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich ist, darf eine Religionsgemeinschaft verlangen, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist. Im kirchenamtlichen Deutsch heißt das Verkündigungsauftrag. Ein Pfarrer hat den selbstverständlich. Eine Patoralreferentin auch. Und vielleicht wird man es bei einem Organisten auch noch bejahen. Denn aus theologischer Sicht ist geistliche Musik Dienst an Gott.
Was aber ist mit einer Ärztin in einem christlichen Krankenhaus? Einem Pfleger bei der Caritas? Oder – wie bei der aktuellen Klägerin – einer Referentin, die einen Antirassismusbericht für die Diakonie erstellen sollte? Ist es da wirklich erforderlich, Mitglied der entsprechenden Kirche zu sein? Man kann das so sehen. Und die Kirchen tun das regelmäßig so.
Quelle: Deutschlandfunk