Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen den Investigativ-Journalisten Oliver Schröm. Es geht um den Strafvorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Geschäftsgeheimnisses von Schweizer Banken. Schröm soll bei Recherchen zu Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften, also grob illegaler, ja strafbarer Aktiendeals, gegen Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen haben.
Bei diesen Geschäften wurden viele Jahre lang Steuern an den deutschen Fiskus einmal gezahlt, aber zwei oder noch mehrmals rückerstattet.
Untersuchungen deutscher Finanzbehörden und Staatsanwälte laufen inzwischen bundesweit gegen kriminelle Dealer und Großbanken wie die Deutsche Bank. Der Gesamtschaden aus diesen Verbrechen zu Lasten der deutschen Steuerzahler wird inzwischen auf mehr als 50 Milliarden Euro geschätzt, der größte Steuerraub aller Zeiten.
Statt den Journalisten Schröm für seine Recherchearbeit und Verdienste um die Aufklärung der Cum-Ex-Geschäfte zu loben und öffentlich zu preisen, wird er wie ein Verbrecher verfolgt. Die Pressefreiheit droht dabei auf der Strecke zu bleiben. (…)
Gerade in der Woche, in der Schröm von dem Strafverfahren gegen sich erfahren hat, diskutierte der Bundestag ein Gesetz zur Strafbarkeit des Verrats von Geschäftsgeheimnissen. Dieser wird generell unter Strafe gestellt. Anlass ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie vom Juni 2016 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Anders als in dem deutschen Gesetzentwurf steht in der EU-Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien nicht eingeschränkt werden darf, insbesondere was den investigativen Journalismus anbelangt. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollte nicht für deren Offenlegung gelten, insoweit diese dem öffentlichen Interesse dient, also ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz aufgedeckt wird.
Im Gesetzentwurf fehlen solche Einschränkungen der Strafbarkeit. Journalisten haben in Deutschland zwar das gesetzlich verbriefte Recht, die Aussage vor Gericht über ihre Informanten und selbst erarbeitetes Journalistenmaterial zu verweigern, aber keinen ausdrücklichen Schutz vor Strafverfolgung ihrer journalistischen Arbeit. Eine solche Konkretisierung des Grundrechts aus Artikel 5 des Grundgesetzes gibt es nicht.
Quelle: Hans-Christian Ströbele in T-Online